… durch die Festlegung in § 2 des EEG, das Windenergie als Gegenstand von „überragendem öffentlichen Interesse“ definiert, sind wir als Anwohner davon überzeugt, dass auch der Schutz der Natur und Umwelt im öffentlichen Interesse stehen sollte.
Die Gesundheit der Bevölkerung, also der Öffentlichkeit, ist im Grundgesetz verankert und in der Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenfalls von überragendem Interesse.